MAVO

Während in der nicht kirchlichen Arbeitswelt den kollektivrechtlichen Mitbestimmungsorganen (Betriebs- oder Personalrat) eine misstrauende Kontrollfunktion zuzuschreiben ist, basiert das Mitbestimmungsmodell der Kirche in seiner grundlegenden Ausrichtung auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Beteiligten (Dienstgeber und Dienstnehmer) in ihrer gemeinschaftlichen Aufgabe der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. So hat sich seit der ersten Mitbestimmungsregelung aus dem Jahr 1962 im Bistum Fulda, nunmehr in jedem Bistum (Erzbistum) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Mitbestimmungsordnung (MAVO) entwickelt, die in vielen Punkten dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz gleichwertig ist. Wobei jedoch im Vergleich mit den weltlichen kollektivrechtlichen Mitbestimmungsregelungen nicht unerwähnt bleiben soll, dass zwar die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) eine sogenannte Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung beschließt, diese jedoch in ihrer jeweils beschlossenen Form noch vom jeweiligen (Erz-)Bischof – als Gesetzgeber auf seinem Kirchengebiet – in Kraft gesetzt werden muss. Um den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entgegenzukommen, finden in den jeweiligen Kirchengebieten Veränderungen der Rahmenordnung statt. Für das Erzbistum Berlin und somit für die Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen unseres Erzbistums gilt diese MAVO.

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