Zentral-KODA
Im System des Dritten Weges gibt es seit 1.1.1999 auf Bundesebene die Zentral-KODA.
Sie ist für die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Grundordnung zuständig. Ihre Aufgabe ist die „Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen“.
Zuständigkeit der Zentral-KODA
Die Zentral-KODA ist damit für alle kirchlichen Einrichtungen in allen deutschen Diözesen und im Bereich des Deutschen Caritasverbandes (DCV) zuständig, deren Arbeitsvertragsrecht von der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV, den Regional-KODAen, Bistums-KODAen sowie Bereichs- und Sonder-KODAen geregelt wird. Inwieweit diese generelle Zuständigkeit von jeder Kommission oder in jeder entsprechenden Ordnung so sichergestellt wird, dass sie auch rechtlich im Arbeitsvertrag der einzelnen MitarbeiterInnen greift, ist Sache der jeweiligen Kommission bzw. des zuständigen kirchlichen Gesetzgebers.
Aufgabe der Zentral-KODA
Die Angelegenheiten, in denen die Zentral-KODA Beschlusskompetenz hat, sind in § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung aufgeführt. Beispielsweise kann sie Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen ausfüllen, die Folgen bei einem Dienstgeberwechsel regeln oder Regelungen für den kirchlichen Arbeitsschutz erlassen. Seit 2014 erfüllt die Zentral-KODA ihre Aufgaben in zwei Organen: der Zentralen Kommission (ZK) und dem Arbeitsrechtsausschuss (ARA).
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