Instanzen (Individualrecht)
Immer wieder werden die Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen mit Fragen aus dem Individualrecht konfrontiert. Mitarbeiter haben ein Problem (Abmahnung, zu niedrig eingruppiert, oder …) mit dem Dienstgeber und dieses Probleme ist nicht durch die MAV zu beheben. Möglicherweise stellt sich dann die Frage einer arbeitsrechtlichen Klärung durch ein Gericht.
Im kirchlichen Dienst Beschäftigte müssen jedoch nicht unbedingt ein Gericht anrufen. Es stehen auch individualrechtliche Instanzen innerhalb der Kirche zur Verfügung. Die Rechtsgrundlage findet der Mitarbeiter im jeweiligen Regelwerk (AVR oder DVO) dort gibt es die entsprechenden Verweise.
DVO
§ 36 Schlichtung
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. Das Verfahren richtet sich nach der diözesanen Schlichtungsverfahrensordnung.
Das Recht des Mitarbeiters, fristgerecht ein staatliches Arbeitsgericht anzurufen, bleibt davon unberührt¹. Im Einzelfall können Dienstgeber und Mitarbeiter einvernehmlich auf die Anrufung der Schlichtungsstelle verzichten.__________
¹ Die Fristen zur Anrufung staatlicher Gerichte werden durch die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht berührt.Anschrift:
Erzbischöfliches Ordinariat Berlin
Schlichtungsstelle – DVO –
Vorsitz
Niederwallstraße 8-9
10117 Berlin
Vorsitz | Beisitzende Mitarbeiterseite | Beisitzende Dienstgeberseite |
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Herr Michael Groepper | Frau Marion Averkamp | |
Herr Hans-Jürgen Herdemerten (Stellv.) | Herr Robert Gerke | |
Herr Stephan Kliem |
AVR
§ 22 Schlichtungsverfahren
(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, der es obliegt, aufgetretene Streitfälle zu schlichten.
(2) Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der beim Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtung vorlegen. Die Zentrale Schlichtungsstelle ist unmittelbar zuständig für solche Meinungsverschiedenheiten, an denen ein Diözesancaritasverband beteiligt ist.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wird unter Vermittlung des Erzbischofs von Freiburg eine besondere Schlichtungsstelle gebildet.
(4) Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle schließt die fristgerechte Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus¹.__________
¹ Die Fristen zur Anrufung staatlicher Gerichte werden durch die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht berührt.Anschrift:
Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
Schlichtungsstelle AVR
Vorsitz
Residenzstraße 90
13409 Berlin
Vorsitz | Beisitzende Mitarbeiterseite | Beisitzende Dienstgeberseite |
---|---|---|
Frau Roswitha Stöcke-Muhlack | Frau Averkamp | Frau R. Brandt |
Frau Luisa Wendenburg (Stellv.) | Herr M. Burghard | Frau S. Maras-Linse |
Herr A. Grüger | Herr J. Müller | |
Herr S. Kliem | Herr F. Nixdorf | |
Herr P. T. Dr. Krauser | Herr F. Petraschek | |
Herr C. Metze | Herr V. Schrinner | |
Herr M. Sommer |