DVO Tarifrecht der verfassten Kirche
Auf der Basis der Grundordnung (siehe Auszug unten) haben die (Erz-)Bistümer: Hamburg, Berlin, Görlitz, Magdeburg, Erfurt und Dresden-Meißen eine regionale, paritätisch besetzte, Kommission gegründet und ein eigenes Regelwerk entwickelt. Die kirchliche Dienstvertragsordnung – kurz DVO – regelt die Rechte und Pflichten tausender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Dienstgeber auf dem Gebiet der Regionalkommission Nord/Ost. Die DVO legt die Arbeitsbedingungen verbindlich fest. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über die Höhe der Vergütung und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, über den Umfang des Erholungsurlaubs und über die Absicherung im Krankheitsfall. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben aufgrund des arbeitsvertraglichen Verweises auf dieses Regelwerk einen Anspruch auf die darin beschriebenen Leistungen.
Alle Regelungen der DVO werden von der Regionalkommission Nord/Ost beschlossen. In diesem Gremium haben Mitarbeiter und Dienstgeber gleich viele Vertreterinnen und Vertreter.
Grundordnung (GrO)
Artikel 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst
1) 1Die zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst werden durch paritätisch von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen ausgehandelt und beschlossen (Dritter Weg). 2Die Parität ist dabei in formeller wie materieller Hinsicht zu gewährleisten.
2)1Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.
3)1Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. 2Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. 3Kirchliche Dienstgeber schließen keine Tarifverträge mit tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) ab. 4Kommt ein Beschluss in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, können beide Seiten der Kommission ein verbindliches Vermittlungsverfahren unter neutralem Vorsitz einleiten. 5Das verbindliche Vermittlungsverfahren muss mit einem Beschluss enden, der eine Regelung zu dem Gegenstand des Verfahrens enthält oder die Feststellung, dass keine Regelung in diesem Verfahren erfolgt.
4)1Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedürfen die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese. 2Für die kirchlichen Dienstgeber gelten die durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse unmittelbar und zwingend. 3Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass diese Beschlüsse arbeitsvertraglich ordnungsgemäß in Bezug genommen werden. 4Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Anwendung der einschlägigen kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nach denen sich ihre zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen richten.
5)1Für Streitigkeiten über die Auslegung und ordnungsgemäße Einbeziehung der jeweils geltenden Arbeitsvertragsordnungen sind kirchliche Schlichtungsstellen zuständig. 2Dies schließt die Anrufung staatlicher Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsverhältnis nicht aus.
6)Die nähere Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens erfolgt in den jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.