Teilnahme MAV-Mitglieder an Schulung für Wahlausschuss

Hallo Herr …….,

die MAV hatte die Teilnahme von MAV Mitgliedern an einem Seminar (Onlineseminar) der DiAG MAV … beschlossen. Entsprechende Anträge wurden bei der Geschäftsführung zeitnah (Januar 2026) eingereicht (26.03.2026 Onlineseminar der DiAG MAV … Thema: Die Wahl der Mitarbeitervertretung).

In einem kurzen Gespräch in der vorletzten Woche mit XXX stellv. Vors. der MAV erläuterte die Geschäftsführerin Bedenken zur Teilnahme und brachte dies in Verbindung mit den anstehenden Wahlen. „Das Seminar sei nur für Mitglieder des Wahlausschusses. Wer daran teilnimmt, ist Wahlausschussmitglied und kann nicht zur Wahl antreten.“

Generell sind diese Aussagen zur Wahlausschuss-Aufstellung zur MAV Wahl korrekt. Allerdings wurde kein MAV Mitglied in den Ausschuss berufen. Auch habe ich mich erneut mit Frau … von der DiAG … als Veranstalter des Seminars in Verbindung gesetzt, um den Fall zu besprechen. Demnach ist das Seminar für Mitglieder des Wahlausschusses, aber auch für Mitglieder der MAV bestimmt. Bisher nahmen in … auch alle genannten Personengruppen teil – ohne Probleme.

Eine Teilnahme von MAV-Mitgliedern kann u.a. ja ganz praktische Gründe haben, zudem müssen auch der MAV Abläufe usw. bekannt sein. Das habe ich dann im Auftrag der MAV so in der Begründung zur Notwendigkeit der Seminarteilnahme mitgeteilt.

Ich sende Ihnen unten die Antwort E-Mail der Geschäftsführung. Was können wir hier tun? Wäre eine einstweilige Verfügung beim KAG durch Durchsetzung einer Teilnahme möglich?

Nebenbei. Mir bzw. der MAV wurde keine Zeit für Tätigkeiten in Verbindung zu Vorbereitungen zur Wahl eingeräumt, weil „dies sei keine Aufgabe der MAV, nur die vom Wahlausschuss“. Hier benannte ich u.a. Mitgliederwerbung, Erstellung und Verteilung Infoblatt, Intranet-Auftritt, Gespräche mit Wahlvorstand und Belegschaft usw.

Scheiben DG:

Sehr geehrter Herr …,

Ihrem Antrag auf Teilnahme am MAV-Seminar “ MAV-Wahl“ im März 2026 muss ich leider weiterhin ablehnen. Es ist für mich nach wie vor nicht erkennbar, wie die Teilnahme am beantragten Seminar bei der Durchführung der MAV-Tätigkeit von Nutzen sein kann. Ein Zusammenhang zu den Aufgaben der MAV-Mitglieder im Rahmen der MAV-Wahl ist nicht herzuleiten.
Ich bitte um Ihr Verständnis für diese Entscheidung.

Beste Grüße

Kaufmännische Direktorin

Antwort der DiAG-MAV Berlin zur Anfrage der MAV:

Sie haben sich mit einer Rechtsanfrage bezüglich der Teilnahme an einem Onlineseminar zu den MAV-Wahlen an uns gewandt. Aufgrund der mir vorliegenden Informationen komme ich zu folgender Einschätzung.

Voraussetzung:

  1. Das Seminar ist anerkannt im Sinne des § 16 MAVO beim Ordinariat oder dem Landescaritasverband.
  2. Das Seminar dient der Umsetzung von ordnungsgemäßen Aufgaben der Mitarbeitervertretung.
  3. Die MAV hat in einem Beschluss die Teilnahme der MAV-Mitglieder festgelegt, die an dem Seminar teilnehmen sollen.
  4. Die MAV-Mitglieder haben den Schulungsanspruch noch nicht ausgereizt.
  5. Die MAV hat den DG über den Beschluss in Kenntnis gesetzt und um die Kostenübernahme nach § 17 MAVO aufgefordert.

Meine Einschätzung beruht auf der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen. In diesem Fall kann der Dienstgeber eine Teilnahme einzelner oder mehrere MAV-Mitglieder an einer Schulung nur unter engen Voraussetzungen ablehnen. Gemäß § 16 I S. 1 MAVO dürfen der Teilnahme an der Schulung dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen.

Mit dieser Regelung wird eine verschärfte Ablehnungsbestimmung normiert. Ein Ermessensspielraum des Dienstgebers ist somit nicht gegeben. Eine inhaltliche Ablehnung steht dem Dienstgeber nicht zu, wenn das angebotene Seminar durch die im § 16 bestimmten Anerkennungsträger geprüft und genehmigt wurde. Auch können vergleichbare Angebote in räumlicher Umgebung eine Ablehnung im Sinne des § 17 MAVO (Kosten) angebracht werden, handelt es sich in Ihrem Fall um eine Online-Schulung.

Somit kann der Dienstgeber nur dann ablehnen, wenn aus seiner Wertung die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit in der Einrichtung wesentlich beeinträchtigt wird, wenn die MAV-Mitglieder an der Schulung teilnehmen wollen/sollen.

Durch den Begriff „dringend“ wird zum Ausdruck gebracht, dass keine Situation entstehen darf, die die Arbeitsfähigkeit der Einrichtung beeinträchtigt. Zu den Amtspflichten der MAV gehört auch die rechtzeitige Mitteilung an den Dienstgeber über die Entsendung von MAV-Mitgliedern zu einer Schulung, da er für entsprechenden Ersatz zu sorgen hat. Dies ist m.E. in dem von Ihnen geschilderten Fall erfüllt.

Im Falle einer Ablehnung hat der Dienstgeber die dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe, die einer Schulungsteilnahme entgegenstehen, näher zu begründen. Dies ist hier nicht erfolgt. Somit kann die MAV im Falle, dass sie sich in Ihren Rechten verletzt fühlt, den Dienstgeber nochmals darauf aufmerksam machen, dass er sich nur im Falle der Ablehnung auf die verschärfte Ablehnungsgründe beziehen kann. Wird dies seitens des DG ignoriert oder nicht nachvollziehbar vorgetragen, ist eine Klage beim „Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht“ in HH gegeben – möglicherweise auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Ich empfehle im Streitfall das Herbeiziehen eines sachkundigen Dritten zur Führung des Verfahrens.

Letzte Anmerkung:
Nach eigener Recherche geht aus den Ausschreibungsunterlagen des Seminaranbieters nicht hervor, dass eine Anerkennung nach § 16 MAVO vorliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es auch für MAV-Mitglieder angedacht ist. Auch die inhaltlichen Umschreibungen deuten eher darauf hin, dass die Mitglieder der Wahlausschüsse das Handwerkzeug erhalten, die zu einer unangefochtenen Wahldurchführung notwendig sind. Was Mitglieder der MAV bei diesem Seminar erlernen sollen, wenn diese nicht im Wahlausschuss aktiv mitwirken, erschließt sich mir nicht.

Es ist in einem gerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass durch Vortrag des Dienstgebers diese Thematik eine Rolle spielen kann. Insbesondere, da die Onlineveranstaltung einen nicht zu ignorierenden Kostenfaktor mit sich bringt.



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