Teilnahme der MAV an der Wahl der mitarbeiterseitigen Vertreter*innen der Arbeits-rechtlichen Kommission der Caritas und der Regionalkommission der Arbeitsrechtli-chen Kommission der Caritas.

Rechtsgrundlagen:

Artikel 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(1) 1Die zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst werden durch paritätisch von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen ausgehandelt und beschlossen (Dritter Weg). 2Die Parität ist dabei in formeller wie materieller Hinsicht zu gewährleisten.

  • 26 Abs. 4. Mitwirkung an der Wahl zur KODA

(4) Die Mitarbeitervertretung wirkt an der Wahl zu einer nach Artikel 9 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts mit, soweit eine Ordnung dies vor-sieht.

Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß § 4 Abs. 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

  • 4 – Durchführung der Wahlen

(1) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, indem er die nach § 3 Abs. 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen auffordert, jeweils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsenden. Die diözesane Wahlversammlung wählt die Vertreter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission sowie den / die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission und tritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtsperiode zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. Die Einladung und die Kandidat(inn)enlisten müssen mindestens zwei Wochen vorher abgesandt werden.

Erläuterungen:

Gemäß Art. 9 GrO obliegt den zu bildenden Kommissionen die Aufgabe der Festlegung allgemeiner Arbeitsvertragsrichtlinien. Es handelt sich dabei um Rechtsnormen, die durch arbeitsvertragliche Bezugnahme Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden. Die Kommissionen sind paritätisch besetzt, d. h. sie setzen sich aus einer gleichen Anzahl von Dienstgeber- und Mitarbeitervertretern zusammen.

Gemäß § 26 Abs. 4 MAVO Berlin ist die MAV dazu befugt, an der Besetzung der Kommissionen beteiligt zu werden (vgl. FK-Thüsing, § 26 Rn 83, 84; T/F/J-Jüngst, § 26 Rn 145 – 148). Die MAV nimmt folglich an der Wahl einer gemäß Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts in dem Umfang teil, in dem eine solche Ordnung vorgesehen ist. Für das Erzbistum Berlin ist bezüglich der Wahlen der mitarbeiterseitigen Vertreter*innen zur Arbeitsrechtlichen Kommission eine Wahlkommission zuständig, die im Caritasverband für Berlin e.V. zusammengestellt wurde.

Die Wahltermine sind der folgenden Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas zu entnehmen: https://www.akmas.de/akmas/termine-der-ak-wahlen-f%C3%BCr-die-amtszeit-2026-2029.html

Entsprechend § 4 der Wahlordnung, erfolgt die Einladung zum Wahltermin an die MAVen spätestens 2 Wochen vor dem Wahltermin.

Zur Anfrage direkt:

Sehr geehrte/r …,

Sie und Ihre MAV-Kollegen haben bezüglich der vertrauensvollen Zusammenarbeit zeitig genug der Leitung … Klinken die ordnungsgemäße Teilnahme an der Wahl der mitarbeiterseitigen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission auf Bundes- und Regionalebene, nach Beschlussfassung der Teilnahme bzw. Delegation, angezeigt. Somit ist die Kommunikation und Handlung entsprechend den normativen Erwartungen erfüllt (vertrauensvolle Zusammenarbeit). Ich kann im weiteren Verfahren nunmehr raten, dass die Delegierten der MAV einen entsprechenden Dienstreiseantrag entsprechend der unterliegenden Reisekostenordnung (das dürfte in Ihrem Fall, die des Erzbistums Berlin sein) stellen und dort die Mitteilung geben, dass falls der Verweis auf die offizielle Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht ausreicht, eine Kopie der Einladung zur Wahl durch den Wahlausschuss, nach Erhalt dieser, gerne zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus kann die MAV den DG darauf hinweisen, dass es sich um eine normative Handlung handelt, der die MAV nach Grundordnung, MAVO und AVR nachkommen muss. Sollte der Dienstgeber die Teilnahme verweigern wollen, kann die MAV nur durch Anrufung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht in Form der einstweiligen Anordnung ihre Rechte waren.



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