MAV Vorsitzende/r soll die Kosten der Herbeiziehung eines Rechtsbeistand selbst bezahlen.
Sehr geehrte/r ….
Sie wandten sich mit Sachfragen zur Einstellung eines Mitarbeitenden in der Einrichtung und dem damit verbundenen fehlenden Zustimmungsverfahren nach §§ 30 u. 33 MAVO Berlin an uns. Im Verlauf der Kommunikation kam es dann zur Kündigung dieses Mitarbeitenden in der Einrichtung. Aufgrund der vorliegenden Informationen über die Verstöße des Dienstgebers gegen die MAVO, der noch kurzen Amtszeit der MAV und der Kenntnis, dass der Dienstgeber im Vorfeld Rechtsrat eingeholt hatte, habe ich Ihnen als MAV empfohlen, einen sachkundigen Dritten zur Beratung hinzuzuziehen. Im Rahmen der Beratung sollten Sie als MAV eine rechtliche Beratung über den richtigen Umgang mit der Angelegenheit und ggf. eine qualifizierte Begleitung im Klageverfahren vor dem „Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht“ erhalten.
Nunmehr habe ich Kenntnis erhalten, dass der Dienstgeber die Kosten für die Herbeiziehung eines sachkundigen Dritten nicht bereit ist zu tragen und sogar darauf hinweist, dass Sie als Privatperson die Kosten bei Hinzuziehung eines sachkundigen Dritten zu tragen haben.
Dieser Gesichtspunkt wäre in einem Klageverfahren vor dem „Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht“ in Hamburg zu klären.
Bei dieser Klärung sind die Faktoren zu berücksichtigen, die zu dem Streit geführt haben.
Dies wären
– die Einstellung eines Mitarbeitenden ohne Zustimmung
– die Kündigung des Mitarbeitenden ohne Anhörung
– die mögliche Begründung der Kündigung (Sachgründe des DG im Kündigungsschreiben) und
– Ihre noch kurze Amtszeit als MAV. Darüber hinaus wäre der Dienstgeber darlegungs-pflichtig hinsichtlich der Hinzuziehung etwaiger sachkundiger Dritter (Rechtsanwalt im
Kündigungsschreiben) bzw. warum der DG Rechtsrat von Dritten (MAV der EBO, Geschäftsstelle der DiAG) oder anderen eingeholt hat, Ihnen diesen aber verweigert.
Zum Fehlen der Beschwer.
Nachdem die MAV beschlossen hat, einen sachkundigen Dritten zu Rate zu ziehen und den DG über die möglicherweise entstehenden Kosten zu informieren und um Übernahme zu bitten, hat sich die Prüfung des Dienstgebers vor der Kostenerstattung nur auf die Erforderlichkeit zu beziehen.
In Ihrem Rechtsfall hat der DG der MAV durch die Kündigung des Mitarbeiters den Grund für die Auseinandersetzung genommen und sieht nun keine Erforderlichkeit mehr. Somit sehe ich, dass der DG zukünftig nur die Kosten ablehnen kann, die im Zusammenhang durch die fehlende Zustimmung bei der Einstellung und Anstellung entstehen (§ 30 MAVO Berlin). Die der MAV bisher entstandenen Beratungskosten kann er m.E. nicht verweigern.
Soweit sich die MAV bei der Beurteilung der Erforderlichkeit irrt, haften alle Mitglieder des Gremiums persönlich als Gesamtschuldner (so Kommentar von Tiehl/Fuhrmann/Jüngst § 17 Rn 17 unter Hinweis auf § 427 BGB; ebenso: Freiburger Kommentar, § 17 Rn 91).
Dieser Irrtum tritt im vorliegenden Fall aber erst durch den Wegfall der Erforderlichkeit ein und nicht durch die vorangegangene sachliche Behandlung. Sollte die MAV bereits einen sachkundigen Dritten kostenpflichtig zur Beratung über den Rechtsverstoß des DG in Bezug auf §§ 30 & 33 MAVO Berlin hinzugezogen haben, so sind diese Kosten vom DG zu tragen.
Bei Ablehnung der Kostenübernahme ist der Rechtsweg zum Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht gegeben.
Die Kostentragungspflicht für die sachgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der MAV trifft den Dienstgeber (Blens, ZMV 2008, 288). Die objektiv entstehenden Kosten müssen der Aufgabenerfüllung der MAV dienen, im konkreten Fall erforderlich und vor allem verhältnismäßig sein (T/F/J-Fuhrmann, § 17 Rn 12). Die MAV ist auch nach kirchlichem Recht keine juristische Person, sondern hat nur die in der MAVO normierten Befugnisse. Eine eigene Vermögensfähigkeit ist damit nicht verbunden. Die anfallenden Kosten trägt daher der Dienstgeber, allerdings im Rahmen des § 17 i.V.m. anderen gesetzlichen Regelungen.
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