Arbeitszeitliche berücksichtigung einer Mitgliederversammlung der DiAG-MAV
Sehr geehrte/r ….
Aus Ihren Mitteilungen ist zu entnehmen, dass die Einrichtungsleitung anhand der Tagesordnung den Zeitumfang der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zur Erfüllung Ihrer ordnungsgemäßen Aufgaben errechnen will. Diese Art der Berechnung entspricht nicht dem Sinn der Ordnung.
Das 18. DiAG-MAV Forum ist eine ordnungsgemäße ordentliche Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Berlin (DiAG-MAV Berlin). Geregelt im § 25 a der Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Berlin (MAVO Berlin). Mitglieder der DiAG-MAV sind laut MAVO alle Mitarbeitervertretungen (MAV) auf dem Gebiet des Erzbistums Berlin, deren Träger der Grundordnung und der MAVO Berlin unterstehen. Die Caritas Altenhilfe gGmbH ist ein solcher Träger und die einrichtungsbezogenen MAV des Trägers sind Mitglieder der DiAG-MAV Berlin.
Die Teilnahme an den ordnungsgemäßen ordentlichen Mitgliederversammlungen gehört zu den originären und notwendigen Aufgaben der MAV. Als Delegierte haben Sie die Interessen der MAV vertreten und entsprechend § 17 MAVO Berlin hat der Dienstgeber die mit der Erfüllung der Aufgaben entstandenen Kosten zu tragen.
Die Mitgliederversammlung der DiAG-MAV Berlin begann am 25.09.2025 mit der Registrierung der Delegierten um 10.00 Uhr und endete am 26.09.2025 um 15.00 Uhr. Aufgrund der analogen Anwendung der Mitgliederversammlung der DiAG-MAV Berlin nach § 21 Abs. 4 MAVO (Mitarbeiterversammlung) ist bei der Berücksichtigung der Teilnahme als Arbeitszeit nicht nur die Versammlung, sondern auch die An- und Abreise zu berücksichtigen. Unabhängig davon, dass die Einrichtungsleitung tatsächlich eine akribische Zeiterfassung der Mitgliederversammlung umsetzen will, ist die An- und Abfahrzeiten von Ihrem Wohnort zum Tagungsort und wieder zurück zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass es sich bei den Pausenzeiten nicht um Arbeitspausen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt, da auch in diesen über die Inhalte der Tagung der Austausch mit den anderen Mitgliedern der MAVen stattfindet und somit sind sie eher so zu werten, wie das begleitende Mittagessen von Erziehenden in Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe mit den Kindern, Jugendlichen oder Menschen mit Behinderung. Diese erfüllen nämlich auch nicht die Erholungspause nach Arbeitszeitgesetz.
Letztlich rate ich Ihnen an, dass im Falle der Benachteiligung Sie sich anwaltschaftlich vertreten lassen sollten und als MAV-Mitglied eine Klage beim „Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht“ zur Klärung einreichen.
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