
Die Religionszugehörigkeit darf grundsätzlich Einstellungsvoraussetzung sein
– allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Urteil vom 21.05.2026, 8 AZR 194/25 (F).
Weiterführende Informationen Kanzlei Hensche bzw. hier.

– allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Urteil vom 21.05.2026, 8 AZR 194/25 (F).
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