MAV und Ersatzmitglied

Der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de muss kein Er­satz­mit­glied la­den, wenn er erst am Tag der Sit­zung von der Ver­hin­de­rung ei­nes Mit­glieds er­fährt: BAG, Ur­teil vom 20.05.2025, 1 AZR 35/24, im Re­gel­fall ist ei­ne Ein­la­dung am sel­ben Tag nicht mehr zu­mut­bar. Bewertet man dieses Urteil aus dem Blickwinkel der MAVO, so muss ein Ersatzmitglied ebenfalls nicht, nach der plötzlichen Feststellung einer zeitweisen Verhinderung, in die laufende Sitzung geladen werden.