Zustimmung bei Einstellung und Anstellung entsprechend § 34 MAVO, im Falle interner Vereinbarung der Stellenvergabe oder des Zeitvolumens an bereits Beschäftigte.

Mit Datum vom 08.03.2006 beantragte der Dienstgeber die Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Mitarbeiters.
Mit Datum vom 13.03.2006 teilte  die MAV, nach Beschlussfassung, dem Dienstgeber mit, dass eine Zustimmung zur Einstellung nicht erfolgen kann. In der Begründung verweist die MAV auf § 2 (1) des Maßnahmeplans. In diesem verpflichtet sich der Vertragspartner (Dienstgeber) vor Ausschreibung eine interne Prüfung auf geeignete Mitarbeiter vorzunehmen. Gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Umschulung oder Fortbildung des Mitarbeiters. Da diese vereinbarte Maßnahme nicht berücksichtigt wurde, betrachtete die MAV dies als einen Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung.

Mit Datum vom 20.03.2006 erfolgte eine Reaktion des Dienstgebers auf die Verweigerung der Zustimmung. In diesem Antwortschreiben vertritt der Dienstgeber die Rechtsauffassung, dass die Zustimmungsverweigerung mit Verweis auf eine Dienstvereinbarung kein Recht der Zustimmungsverweigerung erklärt. Auf Grund dieser Rechtsauffassung sei seitens der MAV kein ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerungsgrund vorgetragen worden. Das Zustimmungsverfahren werde entsprechend § 33 (2) Satz 2 – Zustimmungserteilung – behandelt.
 
Grundsätzlich!
Um zukünftige Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollte eine Antragsform gewählt werden, aus der ersichtlich wird, was der Antragssteller mit seinem Antrag bezweckt. Dazu gehört nicht nur die Benennung des Ziels der Antragsstellung, sondern auch der Verweis auf die zuständigen Paragraphen aus der jeweiligen Ordnung.

Rechtsgrundlage des Zustimmungsverfahrens ist § 33 MAVO. Darin heißt es, dass die Zustimmung der MAV als erteilt gilt, wenn die MAV nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrages keine Einwände erhebt. Erhebt die MAV Einwände, so haben Dienstgeber und MAV mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln. Hierbei setzt der Dienstgeber den Termin für die gemeinsame Sitzung fest.

Bei der Feststellung im beschriebenen Fall, dass die Einwände der MAV nicht ordnungsgemäß sind, irrt der Dienstgeber sich. Die Ordnung spricht ausdrücklich im ersten Teil des Verfahrens nach § 33 (2) MAVO von Einwänden, die seitens der MAV erhoben werden können. Diese sind dann mit dem Dienstgeber gemeinsam in einem Gespräch zu erörtern, diese Erörterung soll als Ziel die Einigung in der Sache haben. Erst im zweiten Teil des § 33 (2) wird von Zustimmung gesprochen. Und zwar dann, wenn keine Einigung erzielt wurde, muss die MAV unter Berücksichtigung der Drei-Tage-Frist sich insoweit erklären, ob sie die Zustimmung erteilt oder nicht.

Aus dem bisherigen Vortrag resultiert:
Dass der Dienstgeber innerhalb der vorgegebenen Frist das Gespräch zur Erörterung der Sache mit dem Ziel der Einigung durchführen muss und nicht einseitig das Verfahren – wie im Brief vom 20.03.2006, letzter Absatz – einseitig beenden kann. Bei Zustimmungsverweigerung durch die MAV besteht für den Dienstgeber die Möglichkeit der Zustimmungsersetzung durch das kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen der §§ 34 und 35 MAVO oder im Fall des § 36 MAVO durch die Einigungsstelle (§ 33 (4) MAVO). 

Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechungen und Kommentierungen liegt für die Zustim-mungsverweigerung der MAV eine Rechtsgrundlage im Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung vor. Die Begründung für diese Schlussfolgerung liegt im Kausalzusammenhang zwischen dem Beschluss der Regional-KODA Nord/Ost vom 05.06.2003, Abschnitt B, 2.“Weitere Regelungen“, veröffentlicht mit der Nr.: 133, im Amtsblatt Nr.: 9 vom 1. September 2003 und der Dienstvereinbarung nach § 38 (1) Nr.: 11 MAVO (Maßnahmeplan) i.d.F. zu § 2 „Weiterbeschäftigung“, veröffentlicht mit der Nr.: 118, im Amtsblatt Nr.: 8 vom 1. August 2003.

Zwar ist eine Dienstvereinbarung grundsätzlich nicht als kircheneigene Ordnung zu betrach-ten, jedoch im Fall des direkten rechtlichen – sogar zwingenden – Verweises aus dem Be-schluss der Regional-KODA vom 05.06.2003, Abschnitt B, 2.“Weitere Regelungen“, ist die Dienstvereinbarung wie ein Bestandteil des Beschlusses zu werten.         

Sollte der Dienstgeber nicht nach § 33 MAVO i.V. mit § 34 MAVO verfahren und eine Einstellung trotz Zustimmungsverweigerung der MAV bzw. wegen Nichteinhaltung des ord-nungsgemäßen Verfahrens vollziehen, steht es der MAV frei, nach Beschlussfassung, das kirchliche Arbeitsgericht anzurufen. Nötigenfalls kann vorab der Klageerhebung ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung entsprechend § 52 KAGO beantragt werden.



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