MAV Wahlen
Einheitlicher Wahlzeitraum auf 2022 verschoben!
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Vorstand der DiAG-MAV Berlin konnte sich mit den Verantwortlichen des Erzbistums Berlin auf nachfolgende Punkte einigen.
- Der einheitliche Wahlzeitraum (März bis Juni) 2021, wird auf das Jahr 2022 verlegt. (§ 13 Abs. 1 MAVO)
- Damit verbunden ist die Verlängerung der Amtszeit der amtierenden MAV-Mitglieder. (§ 13 Abs. 2 MAVO)
- In Einrichtungen ohne MAV lädt der Dienstgeber nicht zur Mitarbeiterversammlung ein. Er ist verpflichtet einen Wahlausschuss zu bestellen. (§ 10 MAVO)
- In Einrichtungen mit bis zu 50 Wahlberechtigten kann die MAV beschließen, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung nach dem ordentlichen Wahlverfahren (§§ 9-11 MAVO) erfolgt. Dies ist dann ordnungsgemäß, wenn eine Mitarbeiterversammlung aufgrund von Infektionsschutzauflagen verboten ist. (§ 11a Abs. 3 MAVO)
- Es besteht trotz Verlegung des einheitlichen Wahlzeitraums aufs kommende Jahr, die Möglichkeit in diesem Jahr die Wahl zur Mitarbeitervertretung umzusetzen.
- Wenn die Wahlvorbereitung bereits begonnen hat und nicht, nach der Inkraftsetzung des Gesetzes, durch die MAV wieder gestoppt wird.
- Die Amtierende MAV im Laufe des Jahres unter Berücksichtigung der Nachrückenden sich außerstande sieht, die Amtsgeschäfte bis zum kommenden einheitlichen Wahlzeitraum (2022) ordnungsgemäß zu erfüllen. (§ 13 Abs. 3 Nrn. 7 & 8 MAVO)
- Die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses und des DiAG-MAV Vorstands verlängert sich ebenfalls. (§ 25b Abs. 7, § 27b MAVO)
An der Inkraftsetzung des „Zweites Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung anlässlich der Corona-Pandemie“, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt (März 2021) wird intensiv gearbeitet. Die Kirchenleitung folgte allen Änderungsvorschlägen, die der Vorstand der DiAG-MAV erarbeitet hat. Das Gesetz ist zeitlich befristet und endet am 30.06.2022.
MAV Wahl 2021
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
zwischen März und Juni 2021 stehen wieder Neuwahlen zur Bildung von Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen unseres Erzbistums an. Die Beschäftigten in Pfarreien, Kitas, Schulen, Krankenhäusern Seniorenheimen, im Erzbischöflichen Ordinariat und in vielen weiteren kirchlichen Einrichtungen haben das Recht, ihre Vertreterinnen und Vertreter für die einrichtungsbezogene Mitbestimmung zu wählen beziehungsweise sich zur Wahl zu stellen.
Neben dem Streben nach gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Solidarität gehört dieses Wahlrecht zum kirchlichen Verständnis von Dienstgemeinschaft. Aus dieser Form des Miteinanders für den kirchlichen Dienst am Menschen folgt auch, dass es sich nicht nur um ein Beteiligungsrecht der Beschäftigten handelt, sondern dass es Aufgabe der Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen ist, die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen.
Somit richtet sich dieses Schreiben sowohl an die Beschäftigten als auch an die Leitenden der Einrichtungen: Die Beschäftigten sollten von Ihrem Recht, zu wählen und auch zu kandidieren, Gebrauch machen. Und die Einrichtungsleitungen sollten dafür Sorge tragen, dass in jeder kirchlichen Einrichtung auf dem Gebiet der Erzdiözese Berlin eine Mitarbeitervertretung ermöglicht wird.
Mit freundlichen Grüßen
P. Manfred Kollig SSCC
Generalvikar
Die DiAG-MAV Berlin stellt für die kommenden MAV-Wahlen unterschiedliche Hilfsmittel zur Verfügung. Bitte nutzen Sie diese und sorgen Sie für das Bestehen einer MAV in Ihrer Einrichtung.
Danke für Ihre Unterstützung.
Bitte, bleiben Sie gesund!