Verpflichtende Teilnahme an Dienstgesprächen oder Teamsitzungen bei Dienstfrei/ Teilnahme bei MAV-Sitzung bei dienstplanmäßigem „Frei“.

Immer wieder finden in verschiedenen Einrichtungen Diskussionen, verbunden mit Unsicherheiten,  darüber statt, ob der Dienstgeber Mitarbeiter die sich dienstplanmäßig im Frei befinden, an der Teilnahme einer 2-stündigen Teamsitzung oder eines 2-stündigen Dienstgespräches in die Einrichtung bestellen können. Gelegentlich wird sogar mit Abmahnung gedroht.

Grundsätzlich kann eine MitarbeiterIn, der/die dienstfrei hat, in dieser Zeit machen was er/sie will….
Natürlich kann man auch zu einer Dienstbesprechung in die Einrichtung kommen. Da dies in der Freizeit erfolgt, besteht allerdings keine Wegeunfallversicherung wie auch keine Entgeltzahlung oder Stundengutschrift.

Dienstverpflichtet werden können Mitarbeiter allerdings nur im Notfall. Und dies sind Dienstbesprechungen, Stationsbesprechungen etc. grundsätzlich nicht.

Durch den vereinbarten und abgeschlossenen Dienstvertrag garantiert der eine Vertragspartner, dass er seine Arbeitsleistung in einem bestimmten Umfang in der Woche dem anderen Vertragspartner zur Verfügung stellt. Der Andere verpflichtet sich dafür ein bestimmtes Entgelt zu zahlen. Wann die Arbeit erbracht werden soll bestimmte derjenige Vertragspartner, der das Entgelt zahlt. Dieses Recht ist bekannt unter dem Begriff „Direktionsrecht“.

Dieses Direktionsrecht kann jedoch nicht wahllos eingesetzt werden. Zum einen wird das Recht durch andere Gesetze (z.B.: Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz oder Arbeitnehmerschutzgesetze) eingeschränkt. Auch das Bestehen von kollektivrechtlichen Mitbestimmungsorganen (Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung) führt zur Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.     

Da es bei der Frage „Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Teambesprechungen“ immer wieder zu Reibereien kommt, kann die MAV versuchen, die Angelegenheit abschließend mit dem Dienstgeber zu regeln.

Im Rahmen der Mitbestimmung zur Festlegung der Dienstzeiten und Pausen (§§ 33 i.V. m. 36 (1) Nr.: 1 MAVO für das Erzbistum Berlin)hat die MAV Gestaltungsmöglichkeiten.  Hier eine Verhandlungsvariante. Ein Rechtsanspruch besteht zwar nicht, jedoch kann die MAV die Zustimmung bei Dienstplänen verweigern, wenn für Mitarbeiter im Dienstplan eine Sitzungszeit von unter drei Stunden – Verweis auf Mindeststundenzahl bei Rufbereitschaft – eingesetzt werden.   

  1. Klar zu regeln ist, dass die Teilnahme nur dann verpflichtend sein kann, wenn sie zeitlich innerhalb der dienstplanmäßig geregelten Arbeitszeit liegt, ansonsten ist die Teilnahme freiwillig.
  2. Dienstplanmäßiges Frei und zeitgleiche Verpflichtung zur Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Teamsitzungen ist nicht möglich.
  3. Ist die Teilnahme dienstplanmäßig für die entsprechenden Mitarbeiter verbindlich erfasst, so sollten diese Zeiten nur dann durch die MAV im Rahmen der Zustimmung genehmigt werden, wenn die Dienstgesprächszeiten sich an der Regelung zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (§ 7 (6) Satz 2, 3 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) orientiert.
  4. Dies bedeutet im Konkreten: Dienstbesprechungen und Teamsitzungen sind grundsätzlich mit mindestens drei Stunden Arbeitszeit zu berechnen. Wegezeiten sind hierbei als Arbeitszeit mit einzubeziehen.

Im Zusammenhang mit der Auskunft zu Dienstgesprächen und Teamsitzungen bei dienstplanmäßigem Frei, gehe ich noch auf die oftmals auftretende Frage aus den Reihen der MAV ein: Wie sieht die rechtlichen Bedingungen aus, wenn MAV-Mitglieder sich dienstplanmäßig im Frei befinden, jedoch eine Sitzung der MAV angesetzt ist?

Zur Klärung dieser Frage ist § 15 (4) MAVO für das Erzbistum Berlin heranzuziehen. Grundsätzlich hat die MAV-Tätigkeit innerhalb der betrieblichen üblichen Arbeitszeit zu erfolgen. Jedoch können Tätigkeiten zur Erfüllung der ordnungsgemäßen Aufgaben anfallen, die zwar innerhalb üblicher betrieblicher Arbeitszeit liegen, aber aus betrieblichen Gründen, außerhalb der jeweiligen individuellen Dienstzeit des MAV Mitgliedes liegen.  

Betriebliche Gründe sind i.d.R. vorzufinden beim Zusammentreffen von MAV-Tätigkeit und:

  • Teilzeitbeschäftigung
  • Arbeit auf Abruf
  • Beschäftigung bei Arbeitsplatzteilung mit starren Arbeitszeiten
  • Schicht- und/oder Wechselschichtarbeit
  • Gleitzeit
  • Nachtarbeit

Die unterschiedlichen Arbeitszeiten als Voraussetzung zur Ausgleichsregelung nach § 15 (4) MAVO für das Erzbistum Berlin reicht nicht aus. Es bedarf des schlüssigen Nachweises, dass aufgrund der Eigenheit der MAV-Tätigkeit diese nicht in der individuellen Arbeitszeit des MAV Mitgliedes liegt. Ein schlüssiger Nachweis im Falle einer MAV-Sitzung wäre, dass der überwiegende Teil der MAV-Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer individuellen Arbeitszeit, an einem bestimmten Tag vormittags zusammenkommen können und nur zwei MAV-Mitglieder dienstplanmäßig nicht zur Arbeit in dieser Zeit eingeplant sind.

Sollten beide MAV-Mitglieder an der Sitzung teilnehmen ist zu differenzieren ob die Mitglieder zum Teil oder im gesamten Volumen ihre Arbeitszeit selbst einteilen können oder ob Sie dem Direktionsrecht des Dienstgebers bzw. dem jeweiligen gültigen Dienstplan unterliegen.

Bei Selbstbestimmung der Arbeitszeit ist das MAV-Mitglied gehalten seine  Arbeit so zu organisieren, dass die MAV-Sitzung in die individuelle Arbeitszeit des bestimmten Tages fällt. Liegen jedoch betriebliche Gründe vor, die dies nicht möglichen machen, muss das MAV-Mitglied rechtszeitig im Vorfeld den Dienstgeber davon in Kenntnis setzten, damit dieser möglicherweise anders disponieren bzw. auf die entstehende Arbeitszeiterhöhung einstellen kann. Tut dies das MAV-Mitglied nicht, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Berücksichtigung der Wegezeit.

Im Falle, dass die MAV-Mitglieder dem umfänglichen Direktionsrecht unterliegen, läge im geschilderten Fall (MAV-Sitzung am Vormittag) eine MAV-Tätigkeit – betriebsbedingt außerhalb der individuellen Arbeitszeit – vor. Ein Freizeitausgleich ist zu rechtfertigen und die Reisezeiten oder Wegezeiten sind der MAV-Tätigkeit entsprechend zuzuordnen.         



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