Unser Dienstgeber bietet den Mitarbeitern für mehrtägige Gruppenfahrten eine Pauschalentlohnung von 10 € p. Tg. als Abgeltung für die Mehrbelastung an. Ist das erlaubt?

Dass Einrichtungen der Jugendpflege und -erziehung bei Gruppenreisen mit den einzelnen Mitarbeitern einzelvertragliche, zeitlich befristete, Nebenabreden schriftlich tätigen ist bekannt.
Meist handelt es sich bei diesen Nebenabreden um Entlohnungsvereinbarungen im Rahmen der Betreuung von in Obhut befindlichen Personen. Die Gestaltung dieser Nebenabreden ist sehr unterschiedlich. Es sind Vereinbarungen bekannt, bei denen die Mitarbeiter bei der Gruppenreise neben den freien Tagen für Sonntagsarbeit ihr vertraglich vereinbartes Gehalt für die dienstplanmäßige oder durchschnittliche Stundenzahl erhalten, sowie zusätzlich 10 – 20 Euro pro Tag  als Pauschale. Mit dieser Pauschale sind alle zusätzlichen Arbeitsleistungen (Überstunden oder Bereitschaftsdienst in der Nacht) abgegolten.
 
Das uns bekannte Argument des Dienstgebers: „Gruppenreisen, wenn Sie nach AVR abgegolten werden müssen, können nicht mehr stattfinden. Wollen die  Mitarbeiter das ihren zu betreuenden Personen antun“?
 
Solche Nebenabreden oder Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sind unrechtmäßig. Sie verstoßen gegen geltendes Recht (AVR). Jeder Mitarbeiter hat den Anspruch eine ordnungsgemäße Vergütung während der vertraglich verpflichtenden Arbeitszeit zu erhalten. Weitere Arbeitszeiten sind entweder als Mehrarbeit (gilt bei Teilzeitkräften) oder als Überstunden (Vollzeitkräften) entsprechend zu vergüten. Hierbei sind die Zuschläge zu beachten. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (z.B. Höchstarbeitszeit 10 Stunden pro Tag) zu berücksichtigen.  
 
Alle Vereinbarungen die sich nicht an die Vergütungs- und Arbeitszeitregelungen der AVR halten, verstoßen gegen geltendes Recht. Die Rechtsgrundlage für die MAV bezüglich dieser einzelvertraglichen Vereinbarungen besteht darin, dass im § 29 MAVO (1) Nr. 2 das Recht der Anhörung und Mitberatung und § 36 (1) Nr. 1 das Recht der Zustimmung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Verteilung der Pausen geregelt ist.

Es besteht in keinster Weise die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung zu diesen Gruppenreisen in Bezug auf die Entlohnung. Die ist das alleinige Gestaltungsrecht der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) und nicht der MAV der jeweiligen Einrichtung. Wohl jedoch besteht die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung bezüglich der Arbeitszeiten bei Gruppenfahrten abzuschließen.



Zurück zur FAQ-Übersicht

Diese Webseite verwendet Cookies. Neben notwendiger Cookies, die für die Funktionsfähigkeit des Internetauftritts benötigt werden, nutzen wir – nach Ihrer Zustimmung – weitere Cookies für statistische Zwecke und die Verbesserung unseres Angebots. Die Zustimmung wird auch erteilt durch das "scrollen" und/oder "navigieren" auf unseren Seiten. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen