Reduziert ein Wochenfeiertag die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit?

Grundsatzentscheidung zur Feiertagsregelung an einem Wochentag in Schichtbetrieben:

„Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines im Schichtdienst beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes verringert sich nicht um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist.“ (BAG Urteil vom 16.11.2000-6 AZR 338/99, zu lesen in der ZMV 2001,199)

Aus dieser bisher letzten Rechtsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einer bereits mehrfach geprüften – und bisher immer gleich von den Gerichten entschiedenen – Rechtsfrage, ergibt sich in der Konsequenz des Urteils:

Dass bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsvertrag in dem auf eine wöchentliche Arbeitszeit Bezug genommen wird und die in einem Schichtdienstsystem arbeiten, die vertraglich vereinbarte wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit nicht um die Stunden des Feiertages reduziert wird, wenn der Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag dienstplanmäßig frei hat.

Diese Entscheidung greift jedoch m. E. nur, wenn in der Woche des Wochenfeiertags dienstplanmäßig auf Grund des Arbeitsanfalls mit vollem Personalbedarf gearbeitet werden muss.

Besteht in der Arbeitswoche mit einem oder mehreren Wochenfeiertage ein geringerer Arbeitsbedarf (Beispiel: Internat; der überwiegende Teil der Schülerschaft ist über die Feiertag nicht anwesend) so kann sich der Arbeitgeber nicht mehr auf die aus dem Schichtdienst ergebene Begründung der Vor- oder Nacharbeit aufgrund eines Wochenfeiertages berufen. Der Grund für die dienstplanmäßige Arbeitsbefreiung ist der Auftragsmangel – im Beispielsfall, das Fehlen der Internatskinder. Der Dienstgeber befindet sich im Annahmeverzug.

Bezüglich der Fragestellung ob eine Benachteiligung von Arbeitnehmer im Schichtbetrieb, im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern besteht, nachfolgende Information.

Wie das BAG im besagten Urteil weiterhin ausgeführt hat, war es Sache der Tarifpartner zu entscheiden ob ein Wochenfeiertag die wöchentliche Arbeitsverpflichtung in einem Schicht-betrieb mindert oder nicht. Die Tarifpartner haben ihre Entscheidung in der angewandten Form getroffen und die Gerichte können nur dies prüfen.

Was die Gerichte darüber hinaus geprüft haben ist, ob eine Ungleichbehandlung der Schicht-dienstarbeitnehmer gegenüber Tagdienstarbeitnehmer ohne Schichtdienst vorliegt. Auch hier kam das BAG mehrfach zu der Auffassung, dass dies nicht der Fall sei, da ein besonderer Grund bei den Schichtdienstbereichen vorläge, nämlich die Abdeckung von Arbeits- oder Versorgungsleistungen rund um die Uhr in gleichem Maße. Somit sei die unterschiedliche Handhabung des Wochenfeiertages gerechtfertigt.

Durch die Regelwerksveränderungen in der AVR ist zu beachten:
Regelungen gemäß AVR Anlagen 30 bis 33

Der Feiertag fällt auf einen Werktag!

• Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
• Bei Arbeitszeitkonten können auf dieser Grundlage 1/5 der vertraglichen Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Vorteile: Die Zeitgutschrift ist sichtbar dokumentiert; anders als bei einer Reduzierung der Sollarbeitszeit kann der Mitarbeiter (unter Berücksichtigung dienstlicher Belange) über den Einsatz seines Zeitguthabens entscheiden.

Der Feiertag fällt auf einen Sonntag!

Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, so gilt wie bisher das Ausfallprinzip:

• Ist der Mitarbeiter nicht zum Dienst eingeteilt, so vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht (der Feiertag hat keine Auswirkungen)
• Ist der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt, die Arbeit fällt aber wegen des Feiertages aus, so gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als gearbeitet (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz)
• Ist der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt und arbeitet, so erhält er für jede geleistete Stunde den Zuschlag in Höhe von 35 vH; zur Realisierung des Freizeitausgleichs werden die am Feiertag geleisteten Stunden doppelt auf dem Arbeitszeitkonto gebucht.



Zurück zur FAQ-Übersicht

Diese Webseite verwendet Cookies. Neben notwendiger Cookies, die für die Funktionsfähigkeit des Internetauftritts benötigt werden, nutzen wir – nach Ihrer Zustimmung – weitere Cookies für statistische Zwecke und die Verbesserung unseres Angebots. Die Zustimmung wird auch erteilt durch das "scrollen" und/oder "navigieren" auf unseren Seiten. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen