Ist die vom DG beabsichtigte vorgezogene nächste Stufe in der Entgeltgruppe (konkret: von Stufe 2 in Stufe 3) für einen MA vor dem automatischen Erreichen, eine Höhergruppierung gemäß § 35 Absatz 2 MAVO und somit zustimmungspflichtig oder nicht?
… Der DG ist der Auffassung, dass kein Mitbestimmungstatbestand vorliegt. Ich bin mir nicht sicher. Die Terminologie in der MAVO, DVO und auch in den einschlägigen Kommentaren, spricht immer nur von Ein-, HöherGRUPPIERUNG. Nach der Eingruppierung, für die die Tätigkeitsmerkmale relevant sind, ist die Stufenregelung ja automatisch festgesetzt, hat also Relevanz zur Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht zu den Tätigkeitsmerkmalen. Kann der DG also die Stufen vorziehen und muss die MAV nur informieren oder ist Vorziehen der Stufe auch zustimmungspflichtig?
Sehr ge…..,
wie Sie richtig bewertet haben, handelt es sich bei der vom Dienstgeber beabsichtigten Maßnahme um einen mitbestimmungsrelevanten Bereich, entsprechend § 35 (2) MAVO für das Erzbistum Berlin. Die von Ihnen beschrieben Maßnahme (Höhergruppierung), ist als Umgruppierung zu verstehen und mitbestimmungsrelevant – nicht nur, aufgrund einer vorgezogenen Stufenerhöhung. Bereits bei einer ordnungsgemäßen, regelwerksveranlassten Höherstufung eines Mitarbeiters hat der Dienstgeber grundsätzlich eine rechtliche Bewertung vorzunehmen sowohl hinsichtlich der Rechtsfrage der Erfüllung des Kriteriums: Bewährung, als auch der Berechnung des Zeitablaufs.
Der Zweck des Zustimmungsrechts entsprechend § 35 MAVO i. V. mit § 33 MAVO zielt darauf ab, dass die Rechtsanwendung im Interesse einer größtmöglichen Gewähr der Richtigkeit und der gleichmäßigen Anwendung (siehe § 36 MAVO – Behandlung aller MA nach Recht und Billigkeit) der Gehaltsgruppenordnung innerhalb der Einrichtung erfolgt. So auch BAG 21.09.1993- 1 ABR 19/93:Ö:: „ … Es besteht ein kollektives Interesse, dass sowohl die Dauer der Bewährungszeit als auch der Rechtsbegriff der Bewährung nach einheitlichen Kriterien bei allen Mitarbeitern in gleicher Weise angewendet werden.“
Wenn also, das BAG und die einschlägigen Kommentierungen zur Frage der: Umgruppierung bei ordnungsgemäßer Anwendung ein Zustimmungsbeteiligung der MAV, erklärt, das bei jeder Umgruppierung – auch bei ordnungsgemäßer Anwendung – der DG veranlasst ist zu prüfen, ob die „Bewährung in der Tätigkeit selbst“, durch den Mitarbeiter erfüllt wird und nicht nur der ordnungsgegebene Zeitablauffaktor, wie sehr ist dann eine Zustimmungsbeteiligung zu bejahen, wenn ein Stufenwechsel innerhalb einer Gehaltsgruppe vorzeitig erfolgt.
Selbstverständlich kann der Dienstgeber eine vorzeitige Umgruppierung von Stufe 2 zu 3 durchführen, auch wenn die regelwerksbeschriebene Zeit noch nicht erreicht wurde. Ein bekannter Grund hierfür liegt oftmals darin, dass die Tätigkeiten und Befähigungen des Mitarbeiters über das übliche Maß hinaus gehen, welches bei objektiver Betrachtung mit vergleichbaren Mitarbeitern feststellbar ist. Jedoch ist die Maßnahme erst, nach Einhaltung des ordnungsgemäßen Zugstimmungsverfahrens entspr. § 35 MAVO für das Erzbistum Berlin, umsetzbar.
Im konkreten Fall, haben sie als MAV die Zustimmung verweigern können, da die beabsichtigte Verkürzung der Stufenlaufzeit gegen die DVO verstößt. Eine Verkürzung ist nach § 17 Abs. 2 DVO nur gestattet, zum Erreichen der Stufen 4 bis 6.
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