In unserer Einrichtung wurden einige MitarbeiterInnen von der PDL angewiesen, die Toiletten und das Büro zu putzen. Zu diesem Zweck erarbeitete die PDL einen Reinigungsplan. Müssen die Kollegen jetzt auch putzen?
Inwieweit das Reinigen der Räumlichkeiten eine Maßnahme ist, die die Mitarbeiter der Sozialstation durchführen müssen, kann ich Ihnen ohne Sichtung der Dienstverträge und des Stellenplanes nicht mitteilen. Jedoch hat die MAV ein Zustimmungsrecht nach § 36 (1) Nr.: 1 MAVO. Der Reinigungsplan beinhaltet Dienstzeiten an denen Mitarbeiter bestimmte Aufgaben erfüllen sollen. Somit ist dieser Plan Bestandteil des Dienstplanes. Dieser wiederum ist zustimmungspflichtig. Der MAV ist der jeweils kommende Dienstplan – und somit auch der Reinigungsplan – unter Berücksichtigung der Behandlungsfrist durch die MAV vor dem Aushang auszuhändigen und die Zustimmung zu beantragen.
Dienstpläne die ohne Genehmigung der MAV ausgehängt wurden sind unwirksam.
Hier haben Sie als MAV das Recht durch eine einstweilige Verfügung beim kirchlichen Arbeitsgericht in Hamburg den Dienstplan zu stoppen. Zu den Aufgaben der Kontrolle gehört gerade, dass die MAV prüft ob nicht geltenden Arbeitsnehmerschutzrechte (Ruhezeiten, Arbeitszeiten usw.) verletzt werden oder aber, ob bei der Verteilung der Aufgaben und Zeiten nicht bestimmte Mitarbeiter benachteiligt und andere bevorteilt werden. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an § 26 MAVO „Dienstgeber und MAV haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden“.
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