In unserer Einrichtung sollen einige Kolleginnen nach Feierabend zu – vom Dienstgeber angewiesene – betriebsärztliche Untersuchungen gehen. Die Kollegen haben sich an uns gewandt und fragen, wer denn die Kosten trägt?

Zur Frage, welche Kosten vom Dienstgeber im Falle einer betriebsärztlichen Untersuchung getragen werden müssen, verweise ich auf § 8 AT zu den AVR.

Der Dienstgeber, der die Untersuchung eines Mitarbeiters veranlasst, hat deren Kosten zu tragen. Darunter fallen neben den Honorarkosten des Arztes auch die Fahrtkosten des Mitarbeiters zur Untersuchung und zurück, wie auch mögliche Mehraufwendungen des Mitarbeiters für die Verpflegung nach den beim Dienstgeber geltenden Regelungen. (siehe Anlage 13a zu den AVR)

Ist der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig erkrankt, so hat die Untersuchung grundsätzlich während der Arbeitszeit des Mitarbeiters zu erfolgen. Die Vergütung ist für die Zeit der Untersuchung einschließlich der Wege- und Wartezeit fortzuzahlen.

Findet die Untersuchung in der dienstplanmäßigen freien Zeit des Mitarbeiters an, so hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Freizeitausgleich, da er einer dienstvertraglichen Pflicht nachkommt, wenn er sich auf Grund einer Anweisung des Dienstgebers untersuchen lässt.   
  



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