In unserer Einrichtung hat der Dienstgeber öfters befristete Dienstverträge verlängert ohne die MAV davon in Kenntnis zu setzen. Ist dies so machbar?

Erweiterungen von befristeten Dienstverträgen – die Befristung kann auf ein Datum oder ein Ereignis fixiert sein – bedürfen der Zustimmung der MAV. Rechtsgrundlage hierfür ist: § 34 MAVO.

Durch die Festschreibung der Befristung in einem Dienstvertrag sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass das Vertragsverhältnis ohne zusätzliche Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Sollten im Zeitrahmen des befristeten Vertrages neue Ereignisse auftreten, die den Dienstgeber dazu veranlassen einen neuen befristeten Dienstvertrag abschließen zu wollen, kann er dies entweder mit einem Mitarbeiter vereinbaren der z.Zt. in der Einrichtung tätig ist und dessen Vertrag bald endet. Oder mit einem völlig fremden Arbeitnehmer, der seine Arbeitskraft anbietet. Unabhängig, für welchen Weg sich der Dienstgeber entscheidet. Es entsteht ein neues Vertragsverhältnis und dies ist – soweit es sich nicht um eine bestimmte geringfügige Beschäftigung handelt – Zustimmungspflichtig nach § 34 MAVO.

Daraus resultiert, dass Sie den Dienstgeber auffordern müssen, die Zustimmung bei der MAV einzuholen, bzw. – sollte der letzte Verstoß bereits länger zurückliegen – ihn darauf hinweisen, dass er gegen geltendes Recht verstoßen hat und dass Sie als MAV im Wiederholungsfall Klage beim gemeinsamen kirchlichen Arbeitsgericht einreichen werden.

Sie haben als MAV sogar die Möglichkeit, dass bei erneutem Vertragsabschluss ohne Ihre Zustimmung, per einstweiliger Verfügung (anordnung) beim zuständigen "Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht" den betroffenen Mitarbeiter vom Arbeitsort unter Fortzahlung der Bezüge zu entfernen. 



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