In unserer Einrichtung hat der DG an verschiedenen Tagen verschiedene Mitarbeiterinnen, die dienstplanmäßig zur Erfüllung ihrer vertraglichen Arbeitspflicht herangezogen waren, wegen vermindertem Patientenaufkommen von der Arbeitspflicht befreit und „nach Hause“ geschickt. Die Stunden wurden als Fehlstunden vermerkt und die Mitarbeiter sollten diese Fehlstunden zu einem späteren Zeitpunkt nacharbeiten. Was können Sie uns raten?

Der Dienstgeber befindet sich im Annahmeverzug nach § 615 BGB.
Dies bedeutet, dass der Dienstgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt diese Annahmeverweigerung jedoch, den Dienstgeber nicht aus der Pflicht der vertraglich vereinbarten Entlohnung nimmt.
Für den betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er weder die Arbeit vor- noch nachleisten muss und der Dienstgeber die Leistungsvergütung zu zahlen hat, und zwar in der Form, als wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachgekommen wäre.

Diese Maßnahme gilt selbstverständlich auch, wenn ein dienstplanmäßig eingeplanter Mitarbeiter vor Erbringung seiner Arbeitspflicht durch den Dienstgeber in Kenntnis gesetzt wird, dass dieser seine Arbeitsleistung an einem bestimmten Tag nicht benötigt.

Im Falle, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen einen Dienstvertrag unterliegen, in dem „Arbeit auf Abruf“ vereinbart wurde (§ 7 (2) AVR AT), ist eine kapazitätsorientierte Arbeitsleistungsabforderung selbstverständlich möglich. Hierbei hat jedoch der Dienstgeber die Regelung nach § 12 (2) TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) zu beachten. Der Mitarbeiter mit einem Dienstvertrag „Arbeit auf Abruf“ ist zur Arbeitsleistung nur Verpflichtet, wenn ihm der Dienstgeber die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Grundsätzlich empfiehlt es sich mit dem Dienstgeber gemeinsam eine Dienstvereinbarung entsprechend der „Anlage 5 b zu den AVR“ abzuschließen, so wie es bisher alle Kranken- und Pflegeeinrichtungen haben. In dieser können dann kapazitätsorientierte Arbeitszeiten festgelegt werden und auch auf die Arbeitszeitwünsche der Mitarbeiter eingegangen werden. Jedoch entbinden eine solche Dienstvereinbarung den Dienstgeber nicht aus der Zahlungsverpflichtung nach § 615 BGB, wenn er die angebotene dienstplanmäßige Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht annimmt.  

Sie haben als MAV die Möglichkeit – im Falle einer Regelungsnotwendigkeit – einen Antrag zur Regelung der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung dieser gegenüber dem Dienstgeber zu stellen. Ziel kann der Abschluss einer Dienstvereinbarung sein. Rechtsgrundlage für Ihr Antragsrecht ist § 37 (1) Nr.: 1 MAVO. Rechtsgrundlage für die Dienstvereinbarung ist § 38 (1) Nr.: 1 MAVO.  

Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen nur durch individualrechtliche Maßnahmen ihr Recht durchsetzen können und Ihnen als MAV die Hände gebunden sind.

Informieren Sie die  Mitarbeiter über die Möglichkeit des Annahmeverzuges und, dass die Mitarbeiter selbstständig bei fehlender Entlohnung oder Nacharbeit einen Rechtsbeistand aufsuchen sollten. Auch ist ein Hinweis auf die Ausschlussfristen von 6 Monaten (§ 23 AT zu den AVR), bei eventuell fehlenden Lohnleistungen, hilfreich.  



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