Grundsatz zur Feiertagsregelung an einem Wochentag in Schichtbetrieben.
„Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines im Schichtdienst beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes verringert sich nicht um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist.“
BAG Urteil vom 16.11.2000-6 AZR 338/99, zu lesen in der ZMV 2001,199
Aus dieser bisher letzten Rechtsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einer bereits mehrfach geprüften – und bisher immer gleich von den Gerichten entschiedenen – Rechtsfrage, ergibt sich in der Konsequenz des Urteils:
Dass bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsvertrag in dem auf eine wöchentliche Arbeitszeit Bezug genommen wird und die in einem Schichtdienstsystem arbeiten, die vertraglich vereinbarte wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit nicht um die Stunden des Feiertages reduziert wird, wenn der Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag dienstplanmäßig frei hat.
Diese Entscheidung greift jedoch meines Erachtens nur, wenn in der Woche des Wochenfeiertags dienstplanmäßig mit wochentags- und betriebsüblichem Personalbedarf gearbeitet werden muss.
Besteht in der Arbeitswoche mit einem oder mehreren Wochenfeiertage ein geringerer Arbeitsbedarf (Beispiel: Internat; der überwiegende Teil der Schülerschaft ist über die Feiertag nicht im Internat) so kann sich der Arbeitgeber nicht mehr auf die aus dem Schichtdienst ergebene Begründung des Vor- oder Nacharbeit aufgrund eines Wochenfeiertages berufen. Der Grund für die dienstplanmäßige Arbeitsbefreiung ist der Auftragsmangel – im Beispielsfall, dass Fehlen der Internatskinder. Der Dienstgeber befindet sich im Annahmeverzug.
Bezüglich der Ansicht der Kolleginnen und Kollegen aus Ihrer Einrichtung, sie werden benachteiligt, so ist dies eine subjektive Feststellung zu der ich mich schwierig äußern kann. Ich kann das Befinden Ihrer Kolleginnen und Kollegen nachvollziehen, sehe jedoch rechtlich betrachtet keinen Weg der Milderung.
Wie das BAG im besagten Urteil ausgeführt hat, war es Sache der Arbeitsrechtlichen Kommission zu entscheiden ob ein Wochenfeiertag die wöchentliche Arbeitsverpflichtung in einem Schichtbetrieb mindert oder nicht. Die Arbeitsrechtlich Kommission hat ihre Entscheidung in der angewandten Form getroffen und die Gerichte könne nur dies prüfen. (Siehe AVR)
Was die Gerichte darüber hinaus geprüft haben ist, ob eine Ungleichbehandlung der Schichtdienstarbeitnehmer gegenüber Tagdienstarbeitnehmer ohne Schichtdienst vorliegt. Auch hier kam das höchste Gericht mehrfach zu der Auffassung, dass dies nicht der Fall sei, da ein besonderer Grund bei den Schichtdienstbereichen vorläge, nämlich die Abdeckung von Arbeits- oder Versorgungsleistungen rund um die Uhr in gleichem Maße. Somit sei die unterschiedliche Handhabung des Wochenfeiertages gerechtfertigt.
Sollte in Ihren Einrichtungen Mobilzeitkonten eingerichtet sein, so kann die Vor- oder Nacharbeit über dieses Konto ausgeglichen werden, da es den Mitarbeitern und dem Dienstgeber ermöglicht über einen längeren Ausgleichszeitraum Minus- oder Überstunden zu bedienen.
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