Ein MAV Mitglied hat eine Ablehnung für ein MAV-Seminar vom Dienstgeber bekommen, weil während ihrer Abwesenheit aufgrund Elternzeit die Arbeit in der Therapieabteilung große Qualitätseinbußen zur Folge hatte, die jetzt aufgearbeitet werden müssen und sie deshalb nicht 2 Tage vom Dienst freigestellt werden kann.

Rechtsgrundlage für Ihr Begehren gegenüber dem Dienstgeber:

§ 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses
(1) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der Erz-diözese oder dem Diözesan-Caritasverband als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen. Bei Mitgliedschaft in mehreren Mitarbeitervertretungen kann der Anspruch nur einmal geltend gemacht werden.

Da es sich um Schulungen handelt, die durch die DiAG-MAV Berlin angeboten werden, sind auf Grund der Anerkennung der Schulungsmaßnahmen durch das Erzbistum Berlin, die grundsätzlichen ordnungsgemäßen Voraussetzungen für eine Teilnahme gegeben.

Bezüglich der Ablehnung des Dienstgebers zur Teilnahme der MAV Schulung auf Grund dringender betrieblicher Belange ist folgendes anzumerken: 

Tenor der allgemeinen Rechtsprechung bezüglich der „dringenden betrieblichen oder dienstlichen Belange (Erfordernissen)
„Dringende betriebliche Belange liegen vor, wenn die Freistellung des Mitarbeiters zu der von ihm gewünschten Zeit zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen würde. Eine bloße Störung – auf Grund der Abwesenheit des Mitarbeiters – reicht nicht aus.

Störungen sind bei jeder Abwesenheit eines Mitarbeiters zwangsläufig zu erwarten und deshalb hinzunehmen. Den einzubeziehenden Störungen hat der Arbeitgeber durch eine entsprechende Organisation und Personalplanung entgegen zu treten.“

In dem von Ihnen geschilderten Fall, wird die mit der Abwesenheit der Arbeitnehmerin verbundenen Störung, seitens des Dienstgebers, durch den Einsatz einer externen Leistungserbringerin entgegen getreten. Daher handelt es sich bei der von Dienstgeber vorgetragenen Erklärung nicht um einen dringenden dienstlichen Grund, der das Teilnahmebegehren verneinen kann.

Für den Fall, dass der vom Dienstgeber vorgetragene Sachverhalt annähernd zutrifft, ist es eine Angelegenheit des Dienstgebers die vermeidlichen Qualitätsdefizite – welche in Abwesenheit des Mitarbeiters entstehen können – zu beseitigen (Dienstleisterwechsel bei Vertretungsfällen).

Folgen:
Entsprechend § 16 MAVO des Erzbistums Berlin haben Sie als MAV das Recht, per einstweiliger Anordnung/Verfügung nach § 52 KAGO (Kirchliche Arbeitsgerichts Ordnung) die Freistellung zur Teilnahme an der gewünschten MAV-Schulung unter Fortzahlung der Bezüge anerkennen zu lassen.

Entsprechend § 17 MAVO haben Sie den Anspruch auf einen externen Rechtsbeistand für das Klageverfahren beim kirchlichen Arbeitsgericht in Hamburg.

Aus Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass die MAV ein Interesse hat, das bestimmte Mitglieder an weiteren Schulungsmaßnahmen teilnehmen sollen. Daher schlage ich vor, dass Sie den Dienstgeber von seiner Fehleinschätzung, bezüglich der Ablehnung, in Kenntnis setzen und auch Ihre rechtlichen Möglichkeiten benennen. 
In diesem Schreiben haben Sie anschließend die Möglichkeit zwei verschiedene Wege zu gehen.

Weg 1.
Sie fordern den Dienstgeber nochmals auf, seine ablehnende Haltung zu überdenken und im Falle der Aufrechterhaltung der Position des Dienstgebers ein Verfahren beim kirchlichen Gericht anzukündigen.

Weg 2.
Sie teilen dem Dienstgeber mit, dass trotz der dienstgeberseitigen Fehleinschätzung, bezüglich des Vorliegens eines dringenden betrieblichen Grundes, das bestimmte MAV Mitglied nicht an der Schulung teilnimmt, wenn der DG für die weiteren Schulungsbegehren (2 weitere Seminare, bitte direkt mit Termin usw. benennen) die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge genehmigt!   



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