Bereitstellung von sachlichen Mitteln zur Erfüllung der ordnungsgemäßen Aufgaben als Mitarbeitervertretung.
Entsprechend § 18 (1) MAVO für das Erzbistum Berlin dürfen die Mitglieder der MAV in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden. Des Weiteren hat der Dienstgeber entsprechend § 17 (2) die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören, dass der MAV ein Raum zur Verfügung gestellt wird in der diese Sprechstunden und laufende Geschäftsführungen ungestört durchführen können. Aufgrund der Größe der MAV in Ihrer Einrichtung kann dies auch ein Raum sein, der von verschiedenen Gruppen und Personen zu unterschiedlichen Zeiten genutzt wird. Der MAV wird jedoch ein gewisses Hausrecht zuteil. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendigen Raumnutzungszeiten müssen Berücksichtigung finden. Dies bedeutet, dass bei der Beanspruchung eines bestimmten Raumes durch mehrere Gruppen den Nutzungszeitwünschen der MAV entgegenzukommen ist.
Darüber hinaus sind Folgeleistungen wie Inventar, Heizung, Licht und Reinigung vom Dienstgeber kostentechnisch zu übernehmen. Um die Datensicherung zu garantieren ist es grundsätzlich notwendig, dass der MAV abschließbare Schränke (§ 14 (7) MAVO) zur Verfügung gestellt werden, in denen die Akten und Niederschriften, Fachliteratur wie Zeitschriften, Kommentare sowie das Schreibmaterial gesichert werden können.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie zwar Zusagen durch die Geschäftsleitung erhalten, dass Ihnen entsprechende sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, jedoch scheint es an der Umsetzung der Zusage durch die beauftragte Erfüllungsgehilfin (PDL) zu hapern.
Ich empfehle Ihnen daher einen Brief an die Geschäftsleitung zu richten. Darin erinnern Sie an die Ihnen gegenüber gemachten Zusagen. Bitte weisen Sie darauf hin, dass trotz mehrerer Nachfragen die PDL die Erfüllung der ordnungsgemäßen Aufgaben der MAV behindere und Sie daher ein Ultimatum stellen müssen. Für den Fall, dass nicht innerhalb von 14 Tagen die zugesagten sachlichen Mittel zur Nutzung zur Verfügung stehen, sehen Sie sich gezwungen unter Hinzuziehung der DiAG-MAV eine Klage beim gemeinsamen kirchlichen Arbeitsgericht in Hamburg einzureichen.
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