Bei einigen Stellenplatzbeschreibungen in unserer Einrichtungen findet sich die Anforderung an den Mitarbeiter spezifische Fortbildungen zu besuchen. Einige Mitarbeiter haben dies wahrgenommen und beschweren sich bei uns, weil der Dienstgeber 50% der Kosten für die Weiterbildung von den Mitarbeitern erstattet haben möchte.

Weiterbildung, Rechtsgrundlage:
• Artikel 9 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Ar-beitsverhältnisse, September 1993,
• AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes) § 10a AT AVR.

Die Bischöfe haben in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes den Mitarbeitern in Artikel 9 einen Anspruch auf berufliche Fortbildung zuerkannt. Daraus resultiert jedoch noch nicht, wie und in welcher Art der Anspruch auf Fortbildung realisiert wird. Der Rechtsanspruch des Mitarbeiters jedoch ist begründet, aus der allgemein bestehenden und anerkannten Pflicht des Dienstgebers, Mitarbeitern die Fortbildung zu ermöglichen und zu finanzieren –  incl. Lohnfortzahlung –, wenn diese erforderlich ist. Hiervon kann die Rede sein, wenn durch die Fortbildungfür bestimmte Aufgabenbereiche die fachliche Qualität der Arbeit zu gewährleisten ist. Berufliche Fortbildung dient somit der Qualifikation des Mitarbeiters und zugleich der Qualitätssicherung, die dem Dienstgeber obliegt.

Im Falle der Benennung von Fortbildungsmaßnahmen in der Stellenbeschreibung, handelt es sich eindeutig um Fortbildungen auf Anordnung des Dienstgebers. Hierbei beruft sich der Dienstgeber auf sein Weisungsrecht im Rahmen der, sich aus dem Dienstvertrag ergebenen, Rechte.  In diesem Fall handelt es sich um Fortbildungsmaßnahmen, die der Qualitätssicherung zuzuordnen und somit im vollen Umfang vom Dienstgeber zu tragen sind.

Die Zeit der Teilnahme an der vom Dienstgeber bestimmten Fortbildung ist als Arbeitszeit zu bewerten. Überschreitet sie die individuelle Arbeitszeit, kann es sich um Mehrarbeit oder um Überstunden handeln, die durch Freizeitausgleich oder Lohn zu vergüten ist.

Eine Bemessung anhand einer durchschnittlichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ist m.E. nicht tragfähig. Die tatsächlich geleistet Arbeitszeit (Bildungszeit) ist anzurechnen. Dies müsste im Fall des dienstgeberseitigen Bestreitens individualrechtlich geklärt werden.

Wichtig für die MAV!
Der Dienstgeber hat bei der Durchführung und Planung von Fortbildungsmaßnahmen entsprechend § 29 MAVO eine umfassende Mitberatung und Anhörung der MAV zu den geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen. Handlungsschritte bezüglich der Fortbildung können in einer Dienstvereinbarung münden, welche bis auf weiteres regelt, wann ein Mitarbeiter Anspruch auf Fortbildung hat, was Fortbildungen im Sinne der Qualitätssicherung sind. Aber auch: Wer, wann, an diesen Fortbildungen teilnimmt und wer, was, wann bezahlt bekommt. Wichtig für die MAV ist im Falle der Erarbeitung einer Dienstvereinbarung, sich mit der DiAG-MAV Berlin in Verbindung zu setzen.



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