DVO – Tarifrecht der verfassten Kirche

Auf der Basis der Grundordung (siehe Auszug unten) haben die (Erz-)Bistümer: Hamburg, Berlin, Görlitz, Magdeburg, Erfurt und Dresden-Meißen eine regionale, paritätisch besetzte, Kommission gegründet und ein eigenes Regelwerk entwickelt. Die kirchliche Dienstvertragsordnung  – kurz DVO – regeln die Rechte und Pflichten der tausenden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Dienstgeber auf dem Gebiet der Regionalkommission Nord/Ost. Die DVO legt die Arbeitsbedingungen verbindlich fest. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über die Höhe der Vergütung und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, über den Umfang des Erholungsurlaubs und über die Absicherung im Krankheitsfall. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben aufgrund des arbeitsvertraglichen Verweises auf dieses Regelwerk einen Anspruch auf die darin beschriebenen Leistungen.

Alle Regelungen der DVO werden von der Regionalkommission Nord/Ost beschlossen. In diesem Gremium haben Mitarbeiter und Dienstgeber gleich viele Vertreterinnen und Vertreter.

DVO Online

Grundordnung (GrO)
Artikel V.
Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen
1. In der Bundesrepublik Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Regelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Das Tarifvertragssystem mit dem zu seinen Funktionsvoraussetzungen gehörenden Arbeitskampf sichert nicht die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Tarifverträge kirchlicher Einrichtungen mit verschiedenen Gewerkschaften sind mit der Einheit des kirchlichen Dienstes unvereinbar. Streik und Aussperrung widersprechen den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes. Für die Einrichtungen der  Glaubensverkündigung und die Werke der Nächstenliebe gäbe daher die Kirche ihren Sendungsauftrag preis, wenn sie ihren Dienst den Funktionsvoraussetzungen
des Tarifvertragssystems unterordnen würde.
2. Die Dienstgemeinschaft als das maßgebende Strukturelement des kirchlichen Dienstes gebietet es, dass unterschiedliche Interessen bei Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Beachtung des Grundkonsenses aller über den kirchlichen Auftrag ausgeglichen werden. Diesem Zweck dient es, dass die Kirche mit paritätisch besetzten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts (KODA) einen eigenen Weg zur Regelung der Vergütung und anderen Arbeitsbedingungen geht. Die Kompetenz der arbeitsrechtlichen Kommission eröffnet die Möglichkeit, dass jeder Interessenkonflikt Gegenstand einer Schlichtung sein kann. Dabei bleibt die Hirtenaufgabe des Bischofs unberührt, die umfassende Verantwortung für alle ihm anvertrauten Gläubigen wahrzunehmen. Das durch die Kirche geschaffene Arbeitsrechts-Regelungsrecht (KODA-Ordnungen) sichert und fördert die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Es leistet damit zugleich einen Beitrag für die vom Kirchenverständnis getragene Dienstgemeinschaft.

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