Kirchlich relevante Regelwerke

rechtBei den bestehenden Regelwerken (Gesetze, Ordnungen, Normen), mit denen eine Mitarbeitervertretung konfrontiert wird, ist immer zu beachten, dass nicht jede davon einen kollektivrechtlichen Bezug hat. Manche Regelwerke innerhalb der Kirche beziehen sich auf das Individualarbeitsrecht – also die Arbeitsbedingungen, unter denen ein Vertragsverhältnis begründet und ausgefüllt wird. Für die Beschäftigten im kirchlichen Dienst im Erzbistum Berlin sind zwei Regelwerke von Bedeutung, diese regeln die Pflichten der beiden Vertragspartner und die Rahmenbedingungen unter denen die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen sind und wie die vertragliche Vereinbarung aufgelöst werden kann. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im “verfasst-kirchlichen” Bereich des Erzbistums Berlin (bischöfliche Verwaltung, Schulen, Gemeinden usw.) ist die DVO und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Caritas im Erzbistum Berlin ist die AVR maßgeblich. 

Da es sich bei den benannten Regelwerken um Rahmenbedingungen handelt, welche das Vertragsverhältnis von Dienstgeber und MitarbeiterInnen beschreibt, sind die Beteiligungsmöglichkeiten eines kollektivrechtlichen Mitbestimmungsorgans äußerst begrenzt. Liegen Auslegungsunterschiede zwischen den beiden Vertragspartnern vor, so sind zur Klärung die in den Regelwerken beschriebenen Institutionen (Schlichtungsstellen) bzw. die weltlichen Arbeitsgerichte anzurufen. Des Weiteren erklärten sich alle Beschäftgten im kirchlichen Dienst (verfasst-kirchlich wie auch Caritas) durch ihre Unterschrift unter ihrem Dienstvertrag bereit, sich den besonderen Regelungen des kirchlichen Dienstes zu unterstellen. Diese sind in der Grundordnung geregelt.

Während in der nicht kirchlichen Arbeitswelt den kollektivrechtlichen Mitbestimmungsorganen (Betriebs- oder Personalrat) eine misstrauende Kontrollfunktion zuzuschreiben ist, basiert das Mitbestimmungsmodell der Kirche in seiner grundlegenden Ausrichtung auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Beteiligten (Dienstgeber und Dienstnehmer) in ihrer gemeinschaftlichen Aufgabe der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. So hat sich seit der ersten Mitbestimmungsregelung aus dem Jahr 1962 im Bistum Fulda, nunmehr in jedem Bistum (Erzbistum) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Mitbestimmungsordnung (MAVO) entwickelt, die in vielen Punkten dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz gleichwertig ist. Wobei jedoch im Vergleich mit den weltlichen kollektivrechtlichen Mitbestimmungsregelungen nicht unerwähnt bleiben soll, dass zwar die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) eine sogenannte Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung beschließt, diese jedoch in ihrer jeweils beschlossenen Form noch vom jeweiligen (Erz-)Bischof – als Gesetzgeber auf seinem Kirchengebiet – in Kraft gesetzt werden muss. Um den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entgegenzukommen, finden in den jeweiligen Kirchengebieten Veränderungen der Rahmenordnung statt. Für das Erzbistum Berlin und somit für die Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen unseres Erzbistums gilt diese MAVO. Die Erstattung von Fahrt- und Reisekosten der Mitglieder der MAV richtet sich nach der Reisekostenordnung des Erzbistums Berlin. Ausnahme hiervon besteht nur für die MAV-Mitglieder der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V., hier gilt eine eigene Reisekostenordnung.

In der derzeitigen Epoche des gläsernen Menschen spielt der Persönlichkeitsschutz eine immer wesentlichere Rolle. Der richtige Umgang mit den erfassten Daten von Menschen, sei es in der Rolle als Kunde oder als Mitarbeiter♂ ♀, spielt für uns als Kirche aufgrund unseres Verständnisses bezüglich der menschlichen Würde eine besondere Rolle. Mit dem 24.05.2018 wird das novellierte Datenschutzrecht in Kraft gesetzt. Das dann geltende und alle vorherigen Regelungen aufhebende Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG), veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Berlin mit der Seriennummer: ABL. 3/2018, steht hier zum Lesen, drucken oder kopieren zur Verfügung.

Des Weiteren verweisen wir, bezüglich des aktuellen KDG, mit dem nachfolgenden Link, auf eine unseres Erachtens informative Homepage:

Kirchliche Datenschutzaufsicht
der ostdeutschen Bistümer und des Katholischen MilitärbischofsBadepark 4
39218 Schönebeck
 

 

Telefon:
E-Mail: Internet:
03928 7287181
kontakt@kdsa-ost.de
www.kdsa-ost.de

 

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