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Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen

1In Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes kollektives Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. 2Die katholische Kirche hat sich dafür entschieden, ihr Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten. 3Dieses Verfahren wird – in Abgrenzung zum sog. Ersten Weg (Regelung von Arbeitsbedingungen durch Individualvertrag) und dem sog. Zweiten Weg (Regelungen von Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag) – als sog. Dritter Weg bezeichnet. 4Das kirchenspezifische Arbeitsrechtsregelungsverfahren des Dritten Weges sichert und fördert die Beteiligung der Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen und entspricht nach kirchlichem Selbstverständnis am ehesten dem Leitbild der Dienstgemeinschaft. 5Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 20.11.2012 anerkannt, dass der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts auch das „Wie“ der Ausgestaltung erfasst, also die Entscheidung über die Art und Weise der kollektiven Arbeitsrechtssetzung.61 6Danach kann eine Religionsgemeinschaft grundsätzlich darüber befinden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen regelt oder in Arbeitsrechtlichen Kommissionen bzw. Schiedskommissionen vereinbart.62

1Der Entscheidung der Kirche für den Dritten Weg liegt zum ersten die Annahme zugrunde, dass das Tarifvertragssystem nicht das einzige Modell ist, um der sozialethischen Grundforderung der Kirche nach Gerechtigkeit in der Lohngestaltung zum Durchbruch zu verhelfen. 2Zum zweiten widersprechen die Funktions- voraussetzungen des Tarifvertragssystems (Arbeitskampf, Streik und Aussperrung) den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes: Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertrags- bedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben, ggf. mit Hilfe eines neutralen Dritten, überwunden werden. 3Die mit Arbeitskämpfen zwangsläufig verbundenen Arbeitsniederlegungen stehen der Erfüllung des Sendungsauftrags entgegen. 4Weder die Glaubensverkündigung noch der Dienst am Nächsten können suspendiert werden. 5Kirchliche Einrichtungen berufen sich in ihrem Auftrag auf Jesus, den Leitgedanken der Nächstenliebe und den christlichen Anspruch, Konflikte friedlich beizulegen. 6Deshalb gibt es im kirchlichen Arbeitsrecht keinen Arbeitskampf mit Streiks und Aussperrungen, die zu Lasten der Menschen gehen würden, für die kirchliche Einrichtungen im Auftrag stehen. 7Die Kirche gäbe daher ihren Sendungsauftrag preis, wenn sie ihren Dienst den Funktionsvoraussetzungen des Tarifvertragssystems unterordnen würde. 8Schließlich sind Arbeitskampfmaßnahmen im kirchlichen Dienst auch nicht erforderlich, um die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss und bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen durch ein kollektives Handeln auszugleichen. 9An der Erforderlichkeit fehlt es, „weil es ein anderes, milderes Mittel zur Erreichung des ausgesprochenen Ziels gibt: Dies ist das kirchliche Arbeitsrechtssetzungsverfahren, einschließlich seines Schlichtungs- verfahrens, das auf der kirchlichen Autonomie beruht und – sofern es funktioniert – in gleicher Weise geeignet ist, die Ziele des Artikel 9 Absatz 3 GG zu erreichen.“63(Auszug aus de erklärungen der Bischöfe zur Grundordnung)

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der katholischen Einrichtungen auf dem Gebiet des Erzbistums Berlin stehen drei verschiedene Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes (KODA) zur Verfügung. Dies ist für die MitarbeiterInnen aus dem Bereich der Caritas und ihrer kooptierten Mitglieder die Arbeitsrechtliche Kommission auf Bundesebene und die Regionalkommission auf dem Gebiet der (Erz-)Bistümer Berlin, Hamburg, Erfurt, Görlitz, Dresden-Meißen, Magdeburg. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der verfassten Kirche trägt die KODA Nord/Ost die Verantwortung bezüglich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Diese Kommission ist ebenfalls zuständig für die Kirchengebiete der (Erz-)Bistümer Berlin, Hamburg, Erfurt, Görlitz, Dresden-Meißen, Magdeburg. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst auf dem Gebiet der Deutschen Katholischen Kirche trägt die Zentral KODA die Verantwortung in Bezug auf grundsätzliche, für alle Beschäftigten maßgebliche Arbeitsbedingungen. In diese Kommission werden Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Kommissionen (AK oder Regionalkoda Nord/Ost) entsandt. Bezüglich der strukturellen Beziehung der KODAen mit der DiAG-MAV Berlin dient der PDF-Verweis als Anschauungsmaterial. DiAG-MAV Struktur.

 


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